Satzung des FireGento e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “FireGento”. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz
    “e.V.” ergänzt.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele, Aufgaben und Selbstlosigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt folgende Zwecke auf dem Gebiet der Kommunikations- und Informationstechnologien sowie verwandter
    Bereiche und deren sozialen und politischen Zusammenhänge:

    1. Förderung von Wissenschaft und Forschung,
    2. Förderung der Jugendhilfe,
    3. Förderung von Kunst und Kultur,
    4. Förderung der Volks- und Berufsausbildung,
    5. Förderung des Völkerverständigungsgedankens.
  2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
    1. Entwicklung von Open Source-Software sowie deren kostenfreier Vertrieb,
    2. Veranstaltung und/oder Förderung internationaler Treffen und Telekonferenzen,
    3. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise,
    4. Unterstützung und Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
    Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer
    Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei
    Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen Personen mit abgeschlossenem 18. Lebensjahr werden, die die Ziele des Vereins
    unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Antrag an den Vorstand und die Zustimmung durch selbigen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Ausschluss. Die
    Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt
    oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
  5. Gegen die Beschlüsse aus den Absätzen §§ 3.2 und 3.4 kann der Antragsteller bzw. das Mitglied die
    Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Die Person ist zu der Versammlung einzuladen und
    anzuhören.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder können sich über die Arbeit des Vereins informieren und an den Veranstaltungen teilnehmen.
  2. Die Mitglieder zahlen die festgelegten Beiträge und arbeiten aktiv im Verein mit.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von
    grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes,
    2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
    3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans,
    4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
    5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
    6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
    7. Erlass der Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt,
    8. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
    9. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins sowie
    10. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter unter
    Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es
    erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder sie unter
    Angabe von Gründen verlangt. Sie muss spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung
    tagen.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig. Zu einer Versammlung nicht erschienene Mitglieder sind den dort gefassten Beschlüssen einspruchslos
    unterworfen. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen
    Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
    unterschrieben.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer. Sie
    bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder
    müssen Mitglieder des Vereins sein.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  5. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern mit der
    Einladung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten
    erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben
    werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind
    den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt
    das gesamte Vermögen an eine von der auflösenden Mitgliederversammlung zu beschließende als steuerbegünstigt
    anerkannte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, 12.01.2013

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 12.01.2013 in Berlin.